Allgemeine Geschäftsbedingungen

CONTEC Maschinenbau Klocke GmbH

§ 1 Allgemeines

1.1 Die Lieferungen, Leistungen, Angebote einschließlich Beratung, Planung, Auskunftserteilung u.ä. erfolgen ausschließlich auf der Grundlage unserer allgemeinen Geschäftsbedingungen der CONTEC Maschinenbau Klocke GmbH. Entgegenstehende oder abweichende Bedingungen des Vertragspartners, die die Firma CONTEC Maschinenbau Klocke GmbH nicht ausdrücklich schriftlich anerkennt, sind für diese unverbindlich. Unsere Geschäftsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Geschäftsbedingungen abweichender Bedingungen des Vertragspartners die Lieferung und Leistung vorbehalten.

1.2 Alle Vereinbarungen, welche zwischen uns und dem Vertragspartner zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind im Vertrag schriftlich niederzulegen. Ausgehandelte Nebenabreden, Zusicherungen etc. bedürfen zu ihrer Wirksamkeit unserer schriftlichen Bestätigung.

1.3 Die CONTEC Maschinenbau Klocke GmbH behält sich vor, bei Diskrepanzen bezüglich des Auftragsumfanges, fehlender schriftlicher Bestellungen und/oder Nachtragsbestellungen, mangelhafter Beistellung Dritter bzw. des Auftraggebers, die Baustelle bis zur Klärung ruhen zu lassen. Weiterhin behalten wir uns vor, die dadurch anfallenden Kosten gemäß unserer aktuellen allgemeinen Konditionen zu berechnen.

1.4 Die Geschäftsbedingungen der CONTEC Maschinenbau Klocke GmbH gelten nur gegenüber Unternehmen  (§ 14 BGB), die Anwendung gegenüber (End-) Verbrauchern (§ 13 BGB) ist ausgeschlossen.

1.5 Reparaturen, Modernisierungen und Neu- und Umbauarbeiten erfolgen grundsätzlich nach den Richtlinien des VDMA in der jeweils aktuellen Version, soweit sie unseren AGB nicht widersprechen.

 

§ 2 Angebote

2.1 Alle Angebote sind unverbindlich hinsichtlich Preis- und Lieferungsmöglichkeiten. Die zu den Angeboten gehörenden Unterlagen wie Abbildungen, Zeichnungen, Leistungsparameter, Gewichts- und Maßangaben sind Annäherungswerte, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind.

2.2 An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen erbrachten Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Sie dürfen Dritten ohne unsere schriftliche Zustimmung nicht zugänglich gemacht werden. Sämtliche von uns ausgehändigten Unterlagen sind unverzüglich vom potentiellen Vertragspartner zurückzusenden, wenn es nicht zur Auftragserteilung bzw. Auftragsrealisierung kommt.

2.3 An speziell ausgearbeitete Angebote und Sonderleistungen hält sich die CONTEC Maschinenbau Klocke GmbH für längstens 4 Kalenderwochen gebunden.

 

§ 3 Auftragsbestätigung und Gültigkeit

3.1 Aufträge zur sofortigen/kurzfristigen Realisierung werden nicht gesondert bestätigt, sofern die in der Bestellung vorgeschriebenen Konditionen bezüglich Preis, Leistungsparameter, Realisierungs-zeitraum und sonstiger Bedingungen von der CONEC Maschinenbau Klocke GmbH anerkannt werden.

3.2 Bei Rahmen- oder Abrufaufträgen ohne vollständige Termineinteilung gelten die bestätigten Preise und sonstigen Konditionen längstens für ein Jahr.

 

§ 4 Preise

4.1 Alle Preise gelten grundsätzlich „ab Werk“ und ausschließlich Verpackung außer, es wurde im Angebot, Auftrag und Auftragsbestätigung anderweitig vereinbart.

4.2 Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist nicht in den Preisen enthalten und wird bei Rechnungsstellung gesondert ausgewiesen.

4.3 Verpackungsmaterialien, Paletten und Gitterboxen werden zum Selbstkostenpreis zzgl. 10% Händlingszuschlag berechnet. Spezialverpackungen werden in Höhe der Vorbelastung zzgl. 10% durch unseren Lieferanten weiter berechnet.

Eine Rücknahme von Verpackungsgut kann nicht erfolgen (alternativ: Material wird leihweise zur Verfügung gestellt und ist innerhalb von 2 Kalenderwochen frachtfrei zurück zu liefern. Nach Ablauf dieser Frist erfolgt eine Nachberechnung, wie o. g.).

 

§ 5 Zahlungsbedingungen

5.1 Sofern nicht anderweitig vereinbart, sind unsere Rechnungen innerhalb von 14 Kalendertagen nach Rechnungsdatum netto zahlbar.

5.2 Bei Zahlungsverzug des Vertragspartners ist die CONTEC Maschinenbau Klocke GmbH berechtigt, gesetzliche Verzugszinsen gemäß § 288 BGB geltend zu machen. Die Geltendmachung weiteren Verzugsschadens wird hierdurch nicht ausgeschlossen. Dem Vertragspartner steht es frei, den Nachweis zu erbringen, dass ein geringerer Schaden entstanden ist.

5.3 Aufrechnung- und/oder Zurückbehaltungsrechte stehen dem Vertragspartner nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind.

 

§ 6 Lieferzeiten

6.1 Lieferzeiten sind unverbindlich. Der Vertragspartner ist bei Überschreitung von Lieferfristen nicht berechtigt, Schadenersatzansprüche geltend zu machen, soweit nicht individualvertraglich oder nachfolgend Ausnahmen geregelt sind.

6.2 Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand das Werk verlassen hat oder die Versandbereitschaft mitgeteilt wurde.

6.3 Die Lieferfrist verlängert sich angemessen, auch bei bereits bestehendem Lieferverzug, im Falle von höherer Gewalt, Auswirkungen von Arbeitskämpfen, Witterungsbedingungen oder von uns nicht zu vertretenden Störungen im eigenen Betrieb oder desjenigen des Vorlieferanten. In einem solchen Fall ist die CONTEC Maschinenbau Klocke GmbH berechtigt, teilweise oder ganz vom Vertrag zurück zu treten.

6.4 Die Haftung der CONTEC Maschinenbau Klocke GmbH auf Schadenersatz, gleich aus welchem Grund, insbesondere Unmöglichkeit, Verzug, mangelhafte oder falsche Lieferung, Vertragsverletzung, Verletzung von Pflichten bei Vertragsverhandlungen und unerlaubter Handlungen ist, soweit es dabei jeweils auf ein Verschulden ankommt, nach Maßgabe der folgenden Regelungen eingeschränkt:

 (1) Die CONTEC Maschinenbau Klocke GmbH haftet nicht im Falle einfacher Fahrlässigkeit ihrer Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellter oder sonstigen Erfüllungsgehilfen, soweit es sich nicht um eine Verletzung vertragsrechtlicher Pflichten handelt vertragswesentlich sind die Verpflichtung zur rechtzeitigen Lieferung und Montage des von wesentlichen Mängeln freien Liefergegenstandes sowie Beratungs-, Schutz- und Obhutspflichten,die dem Vertragspartner die vertragsgemäße Verwendung des Liefergegenstandes ermöglichen sollen oder den Schutz von Leib und Leben von Personal des Vertragspartners oder dem Schutz von dessen Eigentum vor erheblichen Schäden bezwecken.

(2) Soweit die CONTEC Maschinenbau Klocke GmbH gemäß vorstehenden Regelungen (1) dem Grunde nach auf Schadenersatz haftet, ist diese Haftung auf Schäden , die die GmbH bei Vertragsabschluss als mögliche Folge einer Vertragsverletzung vorausgesehen hat oder diese bei Anwendung verkehrsüblicher Sorgfalt hätte voraussehen müssen. Mittelbare Schäden und Folgeschäden, welche Folge von Mängeln des Liefergegenstandes sind, sind außerdem nur dann ersatzfähig, soweit solche Schäden bei bestimmungsgemäßer Verwendung des Liefergegenstandes typischerweise zu erwarten sind.

(3) Im Falle einer Haftung für einfache Fahrlässigkeit erfolgt die Ersatzpflicht ausschließlich im Rahmen der aktuellen Betriebshaftpflichtversicherung. Der Vertragspartner kann auf Verlangen in die entsprechenden Unterlagen Einsicht nehmen.

(4) Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und -beschränkungen gelten im gleichen Umfang zu Gunsten der Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen der GmbH.

(5) Soweit die CONTEC Maschinenbau Klocke GmbH technische Auskünfte gibt oder beratend tätig wird und diese Auskünfte oder Beratung nicht zu dem von ihr geschuldeten, vertraglich vereinbarten Leistungsumfang gehören, geschieht dies unentgeltlich und unter Ausschluss jeglicher Haftung.

(6) Die vorgenannten Einschränkungen gelten nicht für die Haftung der CONTEC Maschinenbau Klocke GmbH wegen vorsätzlichen Verhaltens, für garantierte Beschaffenheitsmerkmale, wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder nach dem Produkthaftungsgesetz. Kommt der Vertragspartner in Annahmeverzug oder verletzt er sonstige Mitwirkungspflichten, so können wir den uns entstandenen Schaden einschließlich etwaiger Mehraufwendungen verlangen.

 

§ 7 Gefahrenübergang

7.1 Die Gefahr geht mit Absendung der Lieferung ab Werk auf den Vertragspartner über, auch wenn frachtfreie Lieferung vereinbart wurde.

7.2 Verzögert sich der Versand infolge von durch den Vertragspartner zu vertretende Umstände, geht die Gefahr vom Tage der Versandbereitschaft an auf den Vertragspartner über.

7.3 Eine Transportversicherung erfolgt nur auf Wunsch und Kosten des Vertragspartners.

7.4 Wir sind nur zu Teillieferungen berechtigt, wenn

  die Teillieferung für den Vertragspartner im Rahmen des vertraglichen Bestimmungszweck verwendbar ist

  die Lieferung der restlichen bestellten Ware sichergestellt ist und dem Vertragspartner hierdurch kein erheblicher Mehraufwand oder zusätzliche Kosten entstehen (es sei denn, wir erklären uns für die Übernahme dieser Kosten bereit) Gerät die CONTEC Maschinenbau Klocke GmbH mit einer Lieferung oder Leistung in Verzug oder wird diese eine Leistung oder Lieferung, gleich aus welchem Grunde, unmöglich, so ist unsere Haftung auf Schadenersatz nach Maßgabe des § 6 zu  6.4. beschränkt.

 

§ 8 Mängelgewährleistung

8.1 Allgemein

8.1.1 Die Gewährleistungen des Vertragspartners setzen voraus, dass dieser seinen nach §§ 377, 378 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist. Ist eine gemeinsame Abnahme vereinbart und durchgeführt worden, so ist eine nachträgliche Rüge bezüglich Mängel, die bei der Abnahme hätten festgestellt werden können, ausgeschlossen.

8.1.2 Durch seitens des Vertragspartner oder Dritter vorgenommene Arbeiten wird unsere Haftung aufgehoben. Eine Mängelhaftung besteht weiterhin nicht bei Schäden aufgrund fehlerhafter Montage durch den Vertragspartner.

8.1.3 Sämtliche Kosten unserer Gewährleistungsmaßnahmen hat der Vertragspartner zu tragen, wenn sich seine Mängelrüge als nicht berechtigt herausstellt.

8.1.4 Soweit sich nachstehend nichts anderes ergibt, sind weitergehende Ansprüche des Vertragspartners, gleich aus welchen Rechtsgründen, ausgeschlossen. Wir haften deshalb nicht für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, insbesondere haften wir nicht für entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden, z. B. Produktionsausfall des Bestellers.

8.1.5 Für Unternehmer beträgt die Gewährleistungsfrist maximal 1 Jahr ab Versandbereitschaft bzw. Abnahme. Für die Lieferung gebrauchter Ware ist die Gewährleistung gegenüber Unternehmern ausgeschlossen.

8.2 Kaufvertrag

8.2.1 Soweit ein von uns zu vertretender Mangel an der Ware vorliegt, sind wir nach unserer Wahl zur Mangelbeseitigung oder zur Ersatzlieferung, auch bezüglich von Teilen des Liefergegenstandes, berechtigt.

8.2.2 Ist die Mangelbeseitigung/Ersatzlieferung nicht möglich, oder schlägt die Mangelbeseitigung/Er-satzlieferung in sonstiger Weise fehl, ist der Vertragspartner nach seiner Wahl berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder eine Minderung des Kaufpreises zu verlangen.

8.3 Werkvertrag

8.3.1 Soweit von uns zu vertretener Mangel der Werkleistung vorliegt, sind wir nach unserer Wahl zur Nachbesserung oder Neuherstellung, auch bezüglich Teilen des Werkgegenstandes, berechtigt.

8.3.2 Ist eine Mangelbeseitigung/Neuherstellung nicht möglich, schlägt die Mangelbeseitigung/Neu- herstellung in solcher Weise fehl oder sie ist unzumutbar, kann der Vertragspartner nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung, Rückgängigmachung des Vertrages und Schadenersatz im Rahmen der durch diese AGB und individualvertraglich festgelegte Haftungsbeschränkung statt der Leistung verlangen. Bei nur geringfügigen Mängeln/geringfügiger Vertragswidrigkeit ist die Rückgängig-machung des Vertrages ausgeschlossen. Gleiches gilt, wenn wir die Verletzung des Vertrages nicht zu vertreten haben.

8.3.3 Bei leicht fahrlässiger Pflichtverletzung beschränkt sich unsere Haftung auf den nach der Art des Werkes vorhersehbaren, vertragstypischen, unmittelbaren Durchschnittsschaden. Dies gilt auch bei leicht fahrlässiger Pflichtverletzung der gesetzlichen Vertreter der CONTEC Maschinenbau Klocke GmbH oder seiner Erfüllungsgehilfen.

Die Haftung gegenüber Unternehmern bei leicht fahrlässigen Verletzungen unwesentlicher Vertrags-pflichten ist ausgeschlossen. Von vorstehenden Haftungsausschlüssen sind Ansprüche aus Produkt-haftung, uns zurechenbaren Körper- und Gesundheitsschäden oder uns zurechenbarem Verlust des Lebens des Vertragspartners ausgenommen.

8.3.4 Soweit eine Abnahme geschuldet ist, gilt die Werkleistung oder die Ware auch ohne förmliche Abnahme 14 Tage nach Lieferung als abgenommen, sofern der Kunde nicht schriftlich widerspricht.

 

§ 9 Gesamthaftung

9.1 Eine weitergehende Haftung auf Schadenersatz als in § 8 vorgesehen, ist ausgeschlossen, ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs.

9.2 Diese Regelung gilt nicht für Ansprüche gemäß dem Produkthaftungsgesetz oder bei anfänglichem Unvermögen oder zu vertretener Unmöglichkeit.

9.3 Dieser Haftungsausschluss gilt ferner nicht bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Inhabers oder leitender Angestellter.

 

§ 10 Eigentumsvorbehalt

10.1 Wir behalten uns das Eigentum an dem Liefergegenstand bis zum Eingang aller Zahlungen aus der Geschäftsbeziehung vor (Kontokorrentvorbehalt). Bei vertragswidrigem Verhalten des Vertragspart-ners, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die Ware zurückzunehmen. In der Zu-rücknahme der Kaufsache durch uns liegt kein Rücktritt vom Vertrag, sofern nicht das Abzahlungs-gesetz Anwendung findet, außer, wir werden dies ausdrücklich schriftlich erklären. Wir sind nach Rücknahme des Liefergegenstandes zu dessen Verwertung befugt, der Verwerterlös ist auf die Verbindlichkeit des Vertragspartners, abzüglich angemessener Verwertungskosten, anzurechnen.

10.2 Der Vertragspartner ist verpflichtet, die Eigentumsvorbehaltware pfleglich zu behandeln, insbesondere auf eigene Kosten ausreichend zum Neuwert zu versichern. Wartungs- und Inspektionsarbeiten hat der Vertragspartner auf eigene Kosten rechtzeitig durchzuführen.

10.3 Von Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Vertragspartner unverzüglich zu informieren.

10.4 Der Vertragspartner ist berechtigt, die Kaufsache im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen, er tritt uns jedoch jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrages (einschließlich Mehrwertsteuer) ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiter verkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Vertragspartner auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Vertragspartner seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen uns gegenüber  ordnungsgemäß nach-kommt. Ist der Vertragspartner in Zahlungsverzug oder ist ein Antrag auf Eröffnung eines Insol-venzverfahren gestellt oder liegt Zahlungseinstellung vor, können wir verlangen, dass der Vertrags-partner uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erfor-derlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern die Abtre-tung mitteilt.

 

§ 11 Gerichtsstand

11.1 Sofern der Vertragspartner Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentliches Sondervermögen ist, ist der Gerichtsstand der Geschäftssitz der CONTEC Maschinenbau Klocke GmbH. Wir sind jedoch berechtigt, den Vertragspartner auch an jedem anderen gesetzlichen Gerichtsstand zu verklagen.

11.2 Sofern sich aus unserer Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist unser Geschäftssitz Erfüllungsort

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