Montagebedingungen

1. Allgemeines

Die Montage, Befundung, Reparatur und darin enthaltene Beschaffungsleistungen werden gemäß nachstehenden Stunden- und Auslösesätzen abgerechnet. Lohnänderungen oder Steigerungen unserer Gestehungskosten berechtigen uns, die für die Zeit der Montage gültigen höheren Sätze anzurechnen. Die höheren Montagesätze gelten – ohne dass gesondert darauf hingewiesen werden muss – auch für früher erteilte Aufträge und für laufende Aufträge. Dasselbe gilt für die Tagesauslösungssätze.

Sämtliche Beträge verstehen sich ohne Mehrwertsteuer, die von uns in der jeweils gültigen gesetzlichen Höhe angerechnet wird.

2. Montage Stundensätze

Montag – Freitag
Monteure                                              67,00 Euro
Ingenieure / Programmierer                 110,00 Euro
je 9. + 10. Stunde                            25% Zuschlag
jede weitere Stunde                          50% Zuschlag
Nachtarbeit zw.20:00 – 6:00 Uhr       50% Zuschlag
Wochenenden / Feiertage
Samstag                                          50% Zuschlag
Sonntag                                           75% Zuschlag
Feiertage an einem Sonntag             140% Zuschlag
für alle übrigen Feiertage                 100% Zuschlag

3. Auslöse / Spesen

Inland lt. jeweils gültiger Reisekostentabelle

Ausland lt. jeweils gültiger Reisekostentabelle

4. Unterkunft und Auslöse

Die Kosten für die Unterkunft trägt der Auftraggeber. Die Auslöse wird auch für die Dauer einer durch Krankheit oder Unfall verursachten Arbeitsunfähigkeit berechnet, solange unser Mitarbeiter am Montageort bleiben muss.

5. Feiertage und Erschwerniszulage

Als gesetzliche Feiertage gelten auch die in Sachsen-Anhalt lohnzahlungspflichtigen Festtage. Wir sind berechtigt, für besonders schwierige, schmutzige oder gefährliche Arbeit entsprechenden Zuschlag von 10-20% zu verlangen.

6. Arbeitszeiten / Stundennachweis

Arbeitszeit und Arbeitsleistung werden von unseren Monteuren auf Montagescheinen festgehalten. Diese sind vom Besteller zu quittieren. Er bestätigt darauf gleichzeitig diese Montagebedingungen. Die Reisezeit (An- und Abreise, Wartezeiten) wird gleichgestellt wie die Arbeitszeit berechnet. Es wird die volle tägliche Arbeitszeit berechnet, auch wenn das Personal ohne eigenes Verschulden verhindert ist, die volle Arbeitszeit zu leisten.

7. gesonderte Fahrten

Eine zusätzliche Heimfahrt ist zu gewähren bei Todesfällen von nahen Angehörigen, bei eigener Eheschließung, bei Niederkunft der Ehefrau, bei eigenen Dienstjubiläen; ansonsten entsprechend dem gültigen Montageland. Wir sind berechtigt, dem Besteller die Kosten zu belasten.

8. Reisekosten

Sämtliche Reisekosten unserer Monteure, einschließlich Transportkosten für Werkzeug und Gepäck sowie Transportversicherungen trägt der Auftraggeber / Besteller. Als Ausgangs-/ Endpunkt der Reise gilt der Wohnsitz des Montagepersonals bzw. die letzte oder nächste Montagestelle.

Es wird berechnet:

  1. bei Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel von und zur Montagestelle die Kosten nach Aufwand
  2. bei Benutzung der Bahn für das Montagepersonal in der Regel Fahrtkosten 2. Klasse sowie die Beförderungskosten für Werkzeug und Montagegepäck nach Aufwand
  3. sonstige Verkehrsmittel – die Kosten nach Aufwand
  4. bei Benutzung eines PKW 0,80 Euro pro km, bei Benutzung eines Kundendiensttransporters 1,00 Euro pro km, bei Benutzung eines Lkw die Kosten nach Aufwand

Ist es dem Personal nicht möglich, in der Nähe der Montagestelle zu wohnen, so ist das notwendige Fahrgeld zwischen dem Unterkunftsort und der Montagestelle nach Aufwand zu erstatten. Für den Transport von normalem Handwerkszeug werden keine zusätzlichen Kosten berechnet. Transportkosten für schweres Werkzeug oder Material trägt der Auftraggeber.

9. Verbrauchsmaterial

Montageverbrauchsmaterial wie Gase, Sägeblätter, Bürsten, Bohrer usw. wird nach Aufwand in Rechnung gestellt. (Pauschalberechnung möglich) Für Gerätestellung von schwerem Werkzeug und Schweißanlagen berechnen wir pro Tag und Werkzeug 20,00 Euro.

10. sonstige Bedingungen

Unser Montagepersonal ist bei der Durchführung der Montage vom Auftraggeber / Besteller auf seine Kosten zu unterstützen. Der Schutz von Personen und Sachen am Montageplatz ist zu gewährleisten. Der Besteller hat auch das Montagepersonal über bestehende Sicherheitsvorschriften zu unterrichten und muss uns von Verstößen des Montagepersonals gegen solche Sicherheitsvorschriften benachrichtigen.

11. technische Hilfeleistungen

Der Auftraggeber/Besteller ist für uns kostenfrei zu folgenden technischen Hilfeleistungen verpflichtet:

a) Bereitstellung der notwendigen geeigneten Hilfskräfte, Fachkräfte und Handlanger, in der für die Montage erforderlichen Zahl und für die erforderliche Zeit. Die Hilfskräfte haben die Weisungen des Montageleiters zu befolgen. Wir übernehmen für die Hilfskräfte keine Haftung.

b) Vornahme aller Erd-, Bau-, Maurer- und Gerüstarbeiten einschließlich Beschaffung der notwendigen Baustoffe;

c) Bereitstellung der erforderlichen Vorrichtung und schweren Werkzeuge, z.B. Hebezeuge, Rüsthölzer, Keile, Unterlagen, Gerüste usw. sowie der erforderlichen Bedarfsgegenstände und -stoffe, z.B. Zement, Putz- und Dichtungsmaterial, Schmiermittel, Brennstoffe, Treibseile und -riemen, Sauerstoff, Karbid, Azetylen-Gas, Argon- und Formengas;

d) Bereitstellung von Heizung, Beleuchtung, Betriebskraft, Wasser einschließlich der erforderlichen Anschlüsse;

e) Bereitstellung notwendiger trockener und verschließbarer Räume für die Aufbewahrung des Werkzeuges des Montagepersonals und für die Aufbewahrung der Maschinen sowie des Montagematerials;

f) Transport der Montageteile an den Montageplatz, Schutz der Montageteile und -materialien vor schädlichen Einflüssen jeglicher Art

g) Bereitstellung geeigneter diebessicherer Aufenthaltsräume und Arbeitsräume, die mit Beheizung, Beleuchtung und Waschgelegenheit, bzw. sanitären Einrichtungen versehen sein sollten und Erste Hilfe für das Montagepersonal;

h) Termingemäße Bereitstellung der Materialien und Vornahme aller sonstigen Handlungen, die zur Einregulierung des Liefergegenstandes und zur Durchführung einer vertraglich vorgesehenen Erprobung notwendig sind;

i) Die gesamten technischen Hilfeleistungen des Bestellers müssen gewährleisten, dass die Montage sofort nach Ankunft des Montagepersonals begonnen werden kann. Soweit besondere Pläne und Anleitungen unsererseits erforderlich sind, stellen wir sie dem Besteller rechtzeitig zur Verfügung.

j) Telefongespräche, die in diesem Zusammenhang mit uns oder einem Unterlieferanten erforderlich sind und das Ziel verfolgen, benötigte Maschinen und Ersatzteile schnellstens heranzuschaffen, um Wartezeiten zu verkürzen oder auszuschalten, gehen zu Lasten des Bestellers;

k) Kommt der Besteller seinen Pflichten nicht nach, so sind wir nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist berechtigt, jedoch nicht verpflichtet, die vom Besteller obliegenden Handlungen an seiner Stelle und auf seine Kosten vorzunehmen. Im Übrigen bleiben unsere gesetzlichen Rechte und Ansprüche unberührt.

12. Gewährleistung 

a) Alle Angaben über die Montagefrist sind nur annähernd maßgeblich.

b) Wird ausnahmsweise eine Montagefrist als verbindlich bezeichnet, so gilt sie als eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf die Montage zur Abnahme durch den Besteller, im Fall einer vertraglich vorgesehenen Erprobung, zu deren Vornahme bereit ist.

c) Verzögert sich die Montage durch den Eintritt von Umständen, die wir nicht verschulden, tritt eine angemessene Verlängerung der Montagefrist ein, die durch die Verzögerung entstandenen Kosten trägt der Besteller. Dieses gilt auch dann, wenn solche Umstände eintreten, nachdem wir in Verzug geraten sind.

d) Schadenersatz infolge Verzugs kann der Besteller nur fordern, wenn unsererseits grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz vorliegt, der nachgewiesen werden muss.

e) Die Montage von Maschinen, Apparaten und dergl., die nicht von uns geliefert wurden, ist dem von uns zur Verfügung gestellten Monteur nur mit unserer schriftlichen Genehmigung gestattet. Ein Anspruch auf Gewährleistung für Leistung und Arbeitsweise solcher Erzeugnisse ist uns gegenüber jedoch in jedem Falle ausgeschlossen.

f) Wird im Einzelfall die Montage gebrauchter Maschinen sowie deren Zubehör verlangt, so ist hierzu unsere schriftliche Zustimmung vor Inangriffnahme der Arbeiten einzuholen. Eine Gewährleistung für Leistung und Arbeitsweise solcher Maschinen wird von uns nicht übernommen.

g) Die Gefahr der Montage trägt der Besteller. Bei Brand- und Explosionsschäden, die durch unser Personal verschuldet wurden, haften wir bis zu einer Höchstersatzleistung für derartige Schäden bis max. 2.500,00 Euro je Schadenereignis. Diese Maximierung gilt sowohl hinsichtlich des Auftraggebers / Bestellers, als auch seines Feuer- bzw. FBU-Versicherers.

 13. Abnahme – Übergabe

a) Der Auftraggeber/Besteller ist zur Abnahme der Montage verpflichtet, sobald ihm deren Beendigung angezeigt worden ist und eine etwa vertraglich vorgesehene Erprobung des montierten Liefergegenstandes stattgefunden hat. Erweist sich die Montage als nicht vertragsgemäß, so sind wir zur Beseitigung des Mangels auf unsere Kosten verpflichtet. Dieses gilt nicht, wenn der Mangel für die Interessen des Bestellers unerheblich ist oder auf einem Umstand beruht, der dem Besteller zuzurechnen ist. Liegt ein nicht wesentlicher Mangel vor, so kann der Besteller die Abnahme verweigern, wenn wir unsere Pflicht zur Beseitigung des Mangels ausdrücklich anerkennen.

b) Verzögert sich die Abnahme ohne unser Verschulden, so gilt die Abnahme nach Ablauf von 2 Wochen seit Anzeige der Beendigung der Montage als erfolgt.

c) Mit der Abnahme entfällt unsere Haftung für erkennbare Mängel, soweit sich der Besteller nicht die Geltendmachung eines bestimmten Mangels vorbehalten hat.

d) Hat sich der Besteller die Erprobung des montierten Liefergegenstandes bei Vorliegen bestimmter Bedingungen vorbehalten, die erst geraume Zeit nach Beendigung der Montage eintreten können, z.B. Erprobung bei bestimmten Außentemperaturen, so gilt unbeschadet dieser vertraglichen Vereinbarung die Abnahme nach Ablauf von 2 Wochen seit Anzeige der Beendigung der Montage als erfolgt. Wir haften jedoch nur bei nicht vertragsgemäßer Ausführung der Montage nach Maßgabe der Bestimmungen zu Punkt a) dieses Abschnittes.

14. Mängelhaftung

a) Nach Abnahme der Montage haften wir für Mängel der Montage, die innerhalb von 6 Monaten nach Abnahme auftreten, unter Ausschluss aller anderen Ansprüche des Bestellers in der Weise, dass wir die Mängel zu beseitigen haben. Der Besteller hat einen festgestellten Mangel uns unverzüglich anzuzeigen.

b) Sollte die Mangelbeseitigung endgültig nicht zur vertragsgemäßen Herstellung führen, so hat der Besteller das Recht der Minderung.

c) Die Frist für die Mängelhaftung wird um die Dauer der durch die Nachbesserungsarbeiten verursachten Betriebsunterbrechung verlängert.

d) Unsere Haftung besteht nicht, wenn der Mangel für die Interessen des Bestellers unerheblich ist oder auf einem Umstand beruht, der dem Besteller zuzurechnen ist.

e) Zurückbehaltung und Aufrechnung sind ausgeschlossen.

f) Unsere Haftung entfällt, wenn der Besteller ohne unsere Genehmigung Änderungen oder Instandsetzungs-arbeiten vorgenommen hat.

15. Ersatzansprüche

Der Besteller kann über die ihm in den vorstehenden Bestimmungen zugestandenen Ansprüche hinaus keine Ersatzansprüche oder sonstigen Rechte wegen etwaiger Nachteile, die mit der Montage zusammenhängen, gegen uns geltend machen, gleichgültig auf welchen Rechtsgrund er sich beruft.

16. Verlust – Beschädigung

Werden ohne unser Verschulden die von uns gestellten Vorrichtungen oder Werkzeuge auf dem Transport oder auf dem Montageplatz beschädigt oder geraten diese ohne unser Verschulden in Verlust, so ist der Besteller zum Ersatz dieser Schäden verpflichtet. Schäden, die auf normale Abnutzung zurückzuführen sind, bleiben außer Betracht. Der Besteller haftet für Beschädigungen oder eintretende Verluste des Montagematerials durch unsachgemäße Lagerung. Der Besteller hat ferner dafür Sorge zu tragen, dass unverbrauchtes Montagematerial sachgemäß verpackt, in einwandfreiem Zustand an uns zurückgeschickt wird. Der Besteller haftet für Schäden, die in dieser Hinsicht durch sein Verschulden oder Verschulden Dritter entstehen.

17. Schlussbestimmung

Die vorstehenden Bestimmungen werden durch die einschlägigen gesetzlichen und tariflichen Abmachungen ergänzt. Sie ändern sich, wenn sich die genannten Bestimmungen und Abmachungen ändern. Die Montagekosten und Materialkosten sind sofort nach Empfang der Rechnung ohne jeden Abzug zu bezahlen. Zurückhaltung und Aufrechnung sind ausgeschlossen. Die Abrechnung der Montagekosten erfolgt nach unserem Ermessen wöchentlich; monatlich, nach beendeter Montage oder aber nach Vereinbarung.

18. Gerichtsstand

Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Magdeburg. Es gilt ausschließlich deutsches Recht.

gültig ab: 01.09.2022

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